Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Beschluß des Amtsgerichts verwiesen (§ 543 ZPO analog).
Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragstellerin war gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand antragsgemäß zu gewähren.
Ein Ruhen des Verfahrens, unterstellt, dies sei im Amtsermittlungsverfahren nach FGG -Grundsätzen zulässig, kommt vorliegend nicht in Betracht, da dem die Antragstellerin nicht zugestimmt hat (§ 251 ZPO analog).
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