OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.05.2023
6 UF 60/23
Normen:
SGB VIII § 87c Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 128 F 384/22

Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts in einem Sorgerechtsverfahren über ein in einer Jugendhilfeeinrichtung außerhalb des Jugendamtsbezirks der Eltern untergebrachten Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 6 UF 60/23

DRsp Nr. 2023/7672

Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts in einem Sorgerechtsverfahren über ein in einer Jugendhilfeeinrichtung außerhalb des Jugendamtsbezirks der Eltern untergebrachten Kindes

Hat das Kind seinen tatsächlichen Aufenthalt im Sinne des § 87c Abs. 3 Satz 2 SGB VIII seit seiner Inobhutnahme in einer Jugendhilfeeinrichtung im Zuständigkeitsbereich eines Jugendamts, während sein gewöhnlicher Aufenthalt bei seinen Eltern in einem anderen Jugendamtsbezirk mangels absehbarer Rückkehrperspektive in der Folge der Inobhutnahme entfallen ist, so ist für die Pflegschaftszuständigkeit des Jugendamts der tatsächliche Aufenthalt des Kindes im Bezirk der Einrichtung maßgeblich, ohne dass dieser bereits zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt geworden sein muss.

1. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 21. Februar 2023 - 128 F 384/22 EASO - teilweise dahin abgeändert, dass als Pfleger das Kreisjugendamt N. ausgewählt wird.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; den Beteiligten zweitinstanzlich entstandene notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.