BayObLG - Beschluss vom 30.10.2000
1Z AR 2/00
Normen:
FGG § 5, § 73 Abs. 1 Halbsatz 1;
Vorinstanzen:
AG Forchheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 206/00

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins

BayObLG, Beschluss vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 1Z AR 2/00

DRsp Nr. 2001/463

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins

»Bestimmung des für die Erteilung eines Erbscheins örtlich zuständigen Nachlassgerichts bei Änderung des Gerichtsbezirks zwischen Erbfall und Erbscheinsantrag.«

Normenkette:

FGG § 5, § 73 Abs. 1 Halbsatz 1;

Gründe

I.

Die im Alter von 69 Jahren am 11.3.1949 verstorbene Erblasserin wohnte zuletzt in Gößweinstein. Aus ihrer Ehe ging ein Sohn hervor, der 1990 verstorben ist. Dieser wurde von seiner Witwe, der Beteiligten zu 1, und seiner Tochter, der Beteiligten zu 2, je zur Hälfte beerbt. Die Beteiligte zu 2 hat mit Schreiben vom 12.3.2000 an das Amtsgericht Forchheim die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihren Vater als Alleinerben der Erblasserin ausweisen solle.