OLG Hamm - Beschluß vom 04.03.1998
5 UF 283/97
Normen:
BGB § 826 § 1569 § 1579 Nr. 2, 4 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 214
FuR 1998, 319

Offenbarungspflicht des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich einer eheähnlichen Versorgungsgemeinschaft

OLG Hamm, Beschluß vom 04.03.1998 - Aktenzeichen 5 UF 283/97

DRsp Nr. 1999/1246

Offenbarungspflicht des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich einer eheähnlichen Versorgungsgemeinschaft

1. Hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau trotz der Tatsache, daß sie bereits seit längerem mit einem Mann in eheähnlicher Versorgungsgemeinschaft zusammenlebte, nicht nur den vergleichsweise titulierten Ehegattenunterhalt entgegengenommen, sondern darüber hinaus noch eine Erhöhung des Titels begehrt und in Form eines weiteren Vergleichs auch erhalten, so liegt darin einen Betrug durch Verschweigen (schweres vorsätzliches Vergehen im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB) und ein mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten (§ 1579 Nr. 4 BGB).2. Das Verhalten der Unterhaltsberechtigten erfüllt den Tatbestand des § 826 BGB, vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Unterhaltsverpflichteten mit der Folge, daß der Unterhaltsberechtigte zu Schadenersatz verpflichtet ist.

Normenkette:

BGB § 826 § 1569 § 1579 Nr. 2, 4 ; StGB § 263 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann bereits mangels der Vorlage einer aktuellen PKH-Erklärung durch die Klägerin (§ 117 ZPO) nicht bewilligt werden.

Im Übrigen können dem Begehren der Klägerin aber auch keine Erfolgsaussichten in einem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Ausmaß beigemessen werden (§ 114 ZPO).