Prozesskostenhilfe kann bereits mangels der Vorlage einer aktuellen PKH-Erklärung durch die Klägerin (§ 117 ZPO) nicht bewilligt werden.
Im Übrigen können dem Begehren der Klägerin aber auch keine Erfolgsaussichten in einem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Ausmaß beigemessen werden (§ 114 ZPO).
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