Das OLG hat diesen zweifelsfrei erkennbaren Willen in der Erhebung der Scheidungsklage durch die Antragstellerin angenommen und den Trennungszeitpunkt damit ab der Zustellung des Scheidungsantrags angenommen.
Dies entspricht allgemeiner Meinung, vgl. OLG Hamm, FamRZ 1990, 166, 167; fraglich ist, ob die Einstellung des Briefwechsels bei unfreiwilliger Trennung ausreicht, so BGH, FamRZ 1957, 118.
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