OLG Bamberg vom 24.01.1990
2 W 3/90
Normen:
ZPO § 78, § 114 S.1, § 121 Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
DAVorm 1990, 724 (LS)
DRsp IV(409)268c
EzFamR ZPO § 121 Nr. 4
FamRZ 1990, 538
NJW-RR 1990, 1407

OLG Bamberg - 24.01.1990 (2 W 3/90) - DRsp Nr. 1992/7458

OLG Bamberg, vom 24.01.1990 - Aktenzeichen 2 W 3/90

DRsp Nr. 1992/7458

Die (hier: im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß) beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts ist trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO regelmäßig zu gewähren, wenn das Gericht über den rechtzeitig gestellten Prozeßkostenhilfeantrag Ä ohne sachlichen Grund Ä erst bei Beendigung der Instanz entscheidet und Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 78, § 114 S.1, § 121 Abs.1, Abs.2;

c. »Die Beiordnung eines Rechtsanwalts [RA] für den Bekl. [im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß war] an sich nicht geboten. Weder besteht in Kindschaftssachen Anwaltszwang (§§ 78, 121 Abs. 1 ZPO) noch war im Hinblick auf den Grundsatz der »Waffengleichheit« oder wegen der besonderen Umstände des Verfahrens bzw. aus Gründen in der Person des Bekl. die Vertretung durch einen RA erforderlich

121 Abs. 2 ZPO). ...