c. »Die Beiordnung eines Rechtsanwalts [RA] für den Bekl. [im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß war] an sich nicht geboten. Weder besteht in Kindschaftssachen Anwaltszwang (§§ 78, 121 Abs. 1 ZPO) noch war im Hinblick auf den Grundsatz der »Waffengleichheit« oder wegen der besonderen Umstände des Verfahrens bzw. aus Gründen in der Person des Bekl. die Vertretung durch einen RA erforderlich
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