OLG Bamberg - Beschluss vom 02.08.2001
2 UF 189/01
Fundstellen:
InVo 2002, 198
OLGR-Bamberg 2001, 262
OLGReport-Bamberg 2001, 262
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 19.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 54 FH 693/01

OLG Bamberg - Beschluss vom 02.08.2001 (2 UF 189/01) - DRsp Nr. 2002/15668

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 2 UF 189/01

DRsp Nr. 2002/15668

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist das minderjährige Kind des Antragsgegners. Der Vater ist durch rechtskräftiges Endurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bamberg (Az.: 1 F 310/98) vom 25.02.1999, dass zwischen den Eltern ergangen ist, verpflichtet, für den Antragsteller an die Mutter ab Januar 1999 einen monatlichen Kindesunterhalt von 418,-- DM zu bezahlen. Den Gründen der Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Gericht von einem Tabellenunterhaltsbetrag von monatlich 543,-- DM ausgegangen ist und hierauf den hälftigen Kindesunterhalt von damals 125,-- DM verrechnet hat (543,-- DM ./. 125,-- DM = 418,-- DM).

Der Titel ist nicht umgeschrieben.

Der Antragsteller, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, hat am 22.03.2001 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bamberg verlangt, dass das Endurteil des Amtsgerichts Bamberg vom 25.02.1999 hinsichtlich des Kindesunterhaltes für die Zeit ab 01.01.2001 dahingehend abgeändert wird, dass wegen der geänderten Kindergeldverrechnung an Stelle des bisherigen Unterhaltsbetrages von monatlich 418,-- DM eine monatliche Zahlungsverpflichtung von 447,-- DM besteht.

Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Von ihm wurde eingewendet, dass kein auf den Antragsteller lautender Titel vorhanden sei.