OLG Bamberg - Beschluss vom 04.02.1999
7 UF 265/98
Normen:
BGB § 1572, § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 231

OLG Bamberg - Beschluss vom 04.02.1999 (7 UF 265/98) - DRsp Nr. 2000/4053

OLG Bamberg, Beschluss vom 04.02.1999 - Aktenzeichen 7 UF 265/98

DRsp Nr. 2000/4053

1. Der Unterhaltspflichtige trägt im Rahmen des § 1579 BGB die Beweislast dafür, dass der Unterhaltsberechtigte sich entgegen seinem Vorbringen ein den Nachscheidungsunterhalt ausschließendes einseitiges Fehlverhalten aus intakter Ehe heraus hat zuschulden kommen lassen. Er muss eine etwaige hiervon abweichende, gegen den Unterhaltsausschluss sprechende Sachdarstellung des Unterhaltsberechtigten ausräumen. 2. Liegt auf seiten des Unterhaltsberechtigten nach sachverständiger Feststellung eine massive Persönlichkeitsstörung vor, die gekennzeichnet ist durch geringe Vitalität, geringe Ausdauer und Belastbarkeit, rasche Erschöpfbarkeit, Konzentrationsschwäche, immer wieder auftretendes Versagen bei privaten wie beruflichen Anforderungen und vegetative Störungen, und ist die Erwerbsfähigkeit gegenüber gesunden Personen vergleichbaren Alters sowie vergleichbarer Kenntnisse und Fähigkeiten deutlich reduziert (hier: nur noch Verrichtung leichter körperlicher Tätigkeiten in Halbschicht, ohne Nachtdienst, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Aufmerksamkeitsanforderungen und ohne besondere eigene Verantwortung), dann sind die Persönlichkeitsstörungen nach der Gesamtfassung des § 1572 BGB als Gebrechen im Sinne dieser Vorschrift zu würdigen.