OLG Bamberg - Beschluss vom 04.05.1999 (7 WF 49/99) - DRsp Nr. 2000/8537
OLG Bamberg, Beschluss vom 04.05.1999 - Aktenzeichen 7 WF 49/99
DRsp Nr. 2000/8537
1. Auch wenn an sich § 121 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 ZPO dem Wortlaut nach eingreift, ist eine Einschränkung dann geboten, wenn keine widerstreitenden Interessen verfolgt werden. 2. Besteht Übereinstimmung zwischen den Parteien über die Regelung der elterlichen Sorge mit der materiellrechtlichen Folge des § 1671 Abs. 2 Nr. 1BGB, trifft § 121 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 ZPO seinen Gesetzeszweck, nämlich Waffengleichheit zwischen den Parteien zu schaffen, nicht und ist daher nicht anzuwenden.