OLG Bamberg - Beschluss vom 04.07.2023
2 WF 7/23
Vorinstanzen:
AG Forchheim, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 618/21

OLG Bamberg - Beschluss vom 04.07.2023 (2 WF 7/23) - DRsp Nr. 2023/16938

OLG Bamberg, Beschluss vom 04.07.2023 - Aktenzeichen 2 WF 7/23

DRsp Nr. 2023/16938

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim vom 02.11.2022, Az.: 3 F 618/21, in Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung des Verfahrenswerts der Endentscheidung vorbehalten bleibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung eines Verfahrenswerts für die Stufe "eidesstattliche Versicherung" in einer als Stufenantrag geltend gemachten Folgesache Güterrecht.

1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Ehescheidungsverfahren mit Folgesache Güterrecht. Mit Stufenantrag vom 10.05.2022 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezüglich von ihr außergerichtlich erteilter Auskünfte zum Anfangs-, Trennungs-, und Endvermögen in Anspruch genommen verbunden mit einem noch unbezifferten Leistungsantrag.