OLG Bamberg - Beschluss vom 05.05.1999
2 UF 74/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4; RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621e;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 259
FamRZ 2000, 243
FuR 2000, 21
NJW-RR 1999, 1451

OLG Bamberg - Beschluss vom 05.05.1999 (2 UF 74/99) - DRsp Nr. 2000/4049

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 2 UF 74/99

DRsp Nr. 2000/4049

1. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Einbenennung eines Kindes ist nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e ZPO, 11 Abs. 1 RPflG die befristete Beschwerde zum OLG gegeben, da das Namensbestimmungsrecht als Teil des Rechts der elterlichen Sorge anzusehen ist. 2. Nach § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengerichte die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Vorschrift ist eng auszulegen, da ihr Wortlaut im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von "dem Wohl des Kindes dienlich" in "zum Wohl des Kindes erforderlich" geändert wurde. Mit dieser engen Fassung soll verhindert werden, dass mit der Einbenennung über die Belange des anderen Elternteils zu leicht hinweggegangen wird. 3. Allein der Wunsch des (hier 11-jährigen) Kindes reicht für die Ersetzung der Zustimmung nicht aus, wenn ansonsten ein gewachsenes Eltern-Kind-Verhältnis besteht, dessen weitere Pflege für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes wichtig ist und das durch eine Namensänderung eine empfindliche Störung erfahren würde.