OLG Bamberg - Beschluss vom 05.05.1999 (7 WF 51/99) - DRsp Nr. 2000/8536
OLG Bamberg, Beschluss vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 7 WF 51/99
DRsp Nr. 2000/8536
1. Generell sind Anwaltskosten des Berufungsbeklagten aus dem Hauptsachestreitwert bei einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung nicht erstattungsfähig. Dem Berufungsbeklagten ist jedoch für das Verfahren nach § 515 Abs. 3ZPO eine aus dem Kostenwert zu berechnende Prozessgebühr zuzubilligen. 2. Der Kostenstreitwert ist allein aus den bis zur Berufungsrücknahme entstandenen Kosten, die sich aus den bis dahin entstandenen Gerichtskosten und den für den Berufungskläger entstandenen notwendigen Rechtsanwaltskosten zusammensetzen, zu berechnen. Aus diesem Kostenstreitwert stehen dem Berufungsbeklagten eine 13/10 Prozessgebühr, die Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer zu.