OLG Bamberg - Beschluß vom 08.01.1990
7 WF 140/89
Normen:
BGB § 1365 ; ZPO § 91 Abs. 1, § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 644

OLG Bamberg - Beschluß vom 08.01.1990 (7 WF 140/89) - DRsp Nr. 1996/22866

OLG Bamberg, Beschluß vom 08.01.1990 - Aktenzeichen 7 WF 140/89

DRsp Nr. 1996/22866

1. Die besonderen Umstände, unter denen der armen Partei ein Verkehrsanwalt beizuordnen ist, liegen dann vor, wenn einer nicht hilfsbedürftigen Partei die entsprechenden Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO als notwendig zu erstatten wären. 2. In Ehesachen wird in der Regel die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes geboten sein, da die mit einer Scheidung zusammenhängenden vielfältigen und schwierigen Fragen unter Umständen sogar mehrfach die persönliche Erörterung mit dem Anwalt erfordern und mehrfache Informationsreisen die Kosten eines Verkehrsanwaltes oft übersteigen.

Normenkette:

BGB § 1365 ; ZPO § 91 Abs. 1, § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 644