OLG Bamberg - Beschluss vom 08.12.1999 (2 WF 159/99) - DRsp Nr. 2001/3625
OLG Bamberg, Beschluss vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 2 WF 159/99
DRsp Nr. 2001/3625
1. Die Drittwiderspruchsklage gegen eine Teilungsversteigerung ist Familiensache, wenn das geltend gemachte Drittrecht (hier: die fehlende Zustimmung nach § 1365 Absatz 1BGB) im ehelichen Güterrecht wurzelt. 2. Nach rechtskräftiger Scheidung ist für den Antrag auf Teilungsversteigerung die Zustimmung nach § 1365 Absatz 1 Satz 1 BGB nicht mehr erforderlich.