OLG Bamberg - Beschluss vom 10.03.1999
2 UF 297/98
Normen:
BGB § 1671, § 1671 a.F., § 1672 a.F., § 1696 ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)444a
EzFamR aktuell 1999, 194
FamRZ 1999, 805
FuR 1999, 365
NJW 1999, 3495

OLG Bamberg - Beschluss vom 10.03.1999 (2 UF 297/98) - DRsp Nr. 1999/9615

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 2 UF 297/98

DRsp Nr. 1999/9615

1. Ist ein Sorgerechtsverfahren noch nach § 1671 BGB in der alten Fassung eingeleitet worden und hat eine Partei innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 15 § 2 Abs. 4 des Kindschaftsreformgesetzes einen Sorgerechtsantrag gestellt, so dass das Verfahren fortzuführen ist, so ist auf dieses Verfahren § 1671 BGB in der neuen Fassung und nicht § 1696 BGB anzuwenden, auch wenn bereits während der Trennung der Parteien nach § 1672 BGB in der alten Fassung über das Sorgerecht zugunsten eines Elternteils entschieden worden war. 2. Diese für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien getroffene Regelung ist mit Rechtskraft der Scheidung nicht mehr gültig, so dass eine neue Regelung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB erforderlich ist. Eine Anwendung des § 1696 BGB würde bedeuten, dass die nur für die Dauer der Trennung ergangene und damit vorläufige Entscheidung nunmehr in den Rang einer unbegrenzt geltenden Entscheidung erhoben würde, die nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 1696 BGB eine Abänderung erfahren könnte. In solchen Übergangsfällen muß deshalb auf das Erfordernis der bisher gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB verzichtet werden, um diese einer auf Dauer getroffenen Entscheidungen nach § 1671 BGB zuzuführen.