OLG Bamberg - Beschluss vom 10.03.1999 (2 UF 297/98) - DRsp Nr. 1999/9615
OLG Bamberg, Beschluss vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 2 UF 297/98
DRsp Nr. 1999/9615
1. Ist ein Sorgerechtsverfahren noch nach § 1671BGB in der alten Fassung eingeleitet worden und hat eine Partei innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 15 § 2 Abs. 4 des Kindschaftsreformgesetzes einen Sorgerechtsantrag gestellt, so dass das Verfahren fortzuführen ist, so ist auf dieses Verfahren § 1671BGB in der neuen Fassung und nicht § 1696BGB anzuwenden, auch wenn bereits während der Trennung der Parteien nach § 1672BGB in der alten Fassung über das Sorgerecht zugunsten eines Elternteils entschieden worden war. 2. Diese für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien getroffene Regelung ist mit Rechtskraft der Scheidung nicht mehr gültig, so dass eine neue Regelung der elterlichen Sorge nach § 1671BGB erforderlich ist. Eine Anwendung des § 1696BGB würde bedeuten, dass die nur für die Dauer der Trennung ergangene und damit vorläufige Entscheidung nunmehr in den Rang einer unbegrenzt geltenden Entscheidung erhoben würde, die nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 1696BGB eine Abänderung erfahren könnte. In solchen Übergangsfällen muß deshalb auf das Erfordernis der bisher gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1BGB verzichtet werden, um diese einer auf Dauer getroffenen Entscheidungen nach § 1671BGB zuzuführen.
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