OLG Bamberg - Beschluss vom 11.11.1999
SA-F-31/99
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 87
OLGReport-Bamberg 2000, 114

OLG Bamberg - Beschluss vom 11.11.1999 (SA-F-31/99) - DRsp Nr. 2000/4040

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.11.1999 - Aktenzeichen SA-F-31/99

DRsp Nr. 2000/4040

1. Nach § 42 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. 2. Eine unsachgemäße Verfahrensleitung kann die Besorgnis der Befangenheit eines Richters begründen, wenn das prozessuale Vorgehen sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung aufdrängt (hier bejaht in einem Fall, in dem der Richter in einem seit 1995 anhängigen Verfahren zur Regelung des Unterhalts für fünf Kinder letztmals im Mai 1996 den Prozess durch einen Beweisbeschluss gefördert und vier Gesuche auf Akteneinsicht unbeantwortet gelassen hatte).

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 87
OLGReport-Bamberg 2000, 114