OLG Bamberg - Beschluss vom 12.01.1999
7 UF 245/98
Normen:
BGB § 1627 S. 2, § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1005
MDR 1999, 615

OLG Bamberg - Beschluss vom 12.01.1999 (7 UF 245/98) - DRsp Nr. 1999/9618

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.01.1999 - Aktenzeichen 7 UF 245/98

DRsp Nr. 1999/9618

1. Mit dem neuen Kindschaftsreformgesetz ist nunmehr die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall im Gesetz verankert. Von ihr kann nur zum Wohle der Kinder abgewichen werden. 2. Besteht zwischen den Eltern lediglich Streit über keineswegs existentielle Fragen (hier: Ausübung sportlicher Tätigkeiten des Kindes), dann rechtfertigt dies nicht die Zuweisung der alleinigen Sorge an einen Elternteil. Die Eltern sind vielmehr durch das Gesetz ausdrücklich aufgerufen, sich bei Meinungsverschiedenheiten zu einigen, § 1627 Abs. 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 1627 S. 2, § 1671 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1005
MDR 1999, 615