OLG Bamberg - Beschluss vom 12.04.1999 (2 UF 269/97) - DRsp Nr. 2000/4050
OLG Bamberg, Beschluss vom 12.04.1999 - Aktenzeichen 2 UF 269/97
DRsp Nr. 2000/4050
1. Gemäß § 319ZPO können Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Darunter ist in der Regel ein Auseinanderfallen zwischen der gerichtlichen Willensbildung und der gerichtlichen Willenserklärung zu verstehen. Ausnahmsweise können jedoch auch bloße Willensbildungsfehler korrigiert werden. 2. Insbesondere bei Rechenfehlern und bei sogenannten Punktesachen, das heißt in Fällen, bei denen zahlreiche einzelne Punkte zu klären und zu addieren sind, ist § 319ZPO mit einer gewissen Großzügigkeit anzuwenden, weil die materielle Gerechtigkeit nur im äußersten Notfall an bloßen Förmlichkeiten scheitern soll.
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