OLG Bamberg - Beschluß vom 14.05.1998
7 WF 55/98
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 91a, § 93, § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 174
OLGR-Bamberg 2000, 174
OLGReport-Bamberg 2000, 174

OLG Bamberg - Beschluß vom 14.05.1998 (7 WF 55/98) - DRsp Nr. 1999/4694

OLG Bamberg, Beschluß vom 14.05.1998 - Aktenzeichen 7 WF 55/98

DRsp Nr. 1999/4694

1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat in aller Regel derjenige die Prozeßkosten zu tragen, der bei Ausbleiben des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. 2. Eine Beweisaufnahme zur Aufklärung des mutmaßlichen Prozessausgangs bei streitiger Fortführung ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen zwar grundsätzlich unzulässig, doch sind präsente Urkunden sowie das Angebot von Zeugen im Rahmen des billigem Ermessen zu würdigen. 3. Hat der Beklagte Anlaß zur Erhebung einer Stufenklage gegeben, dann sind ihm in dem Fall, daß der Rechtsstreit sich dadurch erledigt, daß der Beklagte eine Urkunde über den noch nicht bezifferten Unterhalt vor dem Kreisjugendamt errichtet, die Kosten aufzuerlegen, auch wenn letztendlich ein Zahlungsanspruch überhaupt nicht bestanden hätte.