OLG Bamberg - Beschluss vom 16.09.1999 (2 WF 149/99) - DRsp Nr. 2000/4042
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.09.1999 - Aktenzeichen 2 WF 149/99
DRsp Nr. 2000/4042
1. Hat der Beklagte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, sich in einem Vergleich verpflichtet, (hier: zwei Drittel der) Kosten zu übernehmen, dann steht dem Kläger ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu. 2. Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG verhindert lediglich die Inanspruchnahme der armen Partei durch die Staatskasse, nicht die Kostenerstattung durch den Gegner. 3. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.6.1999 (1 BvR 984/89) von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung einer armen Partei ausgegangen ist, je nachdem, ob sie Kläger oder Beklagter eines Verfahrens ist, betrifft dies lediglich Kostenentscheidungen durch Urteil, nicht die Kostenübernahme durch Vergleich.