OLG Bamberg - Beschluss vom 16.09.1999
2 WF 149/99
Normen:
GKG § 58 Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 88

OLG Bamberg - Beschluss vom 16.09.1999 (2 WF 149/99) - DRsp Nr. 2000/4042

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.09.1999 - Aktenzeichen 2 WF 149/99

DRsp Nr. 2000/4042

1. Hat der Beklagte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, sich in einem Vergleich verpflichtet, (hier: zwei Drittel der) Kosten zu übernehmen, dann steht dem Kläger ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu. 2. Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG verhindert lediglich die Inanspruchnahme der armen Partei durch die Staatskasse, nicht die Kostenerstattung durch den Gegner. 3. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.6.1999 (1 BvR 984/89) von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung einer armen Partei ausgegangen ist, je nachdem, ob sie Kläger oder Beklagter eines Verfahrens ist, betrifft dies lediglich Kostenentscheidungen durch Urteil, nicht die Kostenübernahme durch Vergleich.

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 ;
Fundstellen
JurBüro 2000, 88