OLG Bamberg - Beschluss vom 21.01.1999
7 WF 196/98
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1508

OLG Bamberg - Beschluss vom 21.01.1999 (7 WF 196/98) - DRsp Nr. 2000/4054

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 7 WF 196/98

DRsp Nr. 2000/4054

1. Bei bestehender Notwendigkeit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges zu beruflichen oder persönlich anzuerkennenden Zwecken gehört der PKW auch dann zum geschützten Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO, wenn sein wirtschaftlicher Wert über 4.500 DM liegt. 2. Nur dann, wenn der Wert des PKW nicht mehr als angemessen für seine als notwendig anzuerkennende Nutzung zu beurteilen ist, insbesondere wenn er zur sogenannten Oberklasse zu rechnen ist, könnte bei wirtschaftlich angemessener Verwertbarkeit der Einsatz eines Kraftfahrzeuges in Betracht gezogen werden (hier: keine Verwertungspflicht bei einem Verkehrswert von 19.000 DM).

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1508