OLG Bamberg - Beschluss vom 22.07.1999
7 UF 96/99
Normen:
BGB § 1587a Abs. 4, § 1587o;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 292
OLGR-Bamberg 2000, 123
OLGReport-Bamberg 2000, 123

OLG Bamberg - Beschluss vom 22.07.1999 (7 UF 96/99) - DRsp Nr. 2000/4043

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.1999 - Aktenzeichen 7 UF 96/99

DRsp Nr. 2000/4043

1. Ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Anwartschaft der Bayerischen Versorgungskasse, der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden, auszugleichen und haben die Parteien zudem eine Vereinbarung getroffen, wonach der Versorgungsausgleich nur für eine bestimmte Zeitdauer der Ehe durchgeführt werden soll, dann ist eine rein zeitanteilige Kürzung der Versorgungsanwartschaften unbillig, wenn in der ausgeschlossenen Zeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Anwartschaften erworben worden sind. 2. Der Kürzung müssen vielmehr die tatsächlich auf die unterschiedlichen Zeiträume entfallenden Anwartschaften zugrundegelegt werden.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 4, § 1587o;
Fundstellen
FamRZ 2000, 292
OLGR-Bamberg 2000, 123
OLGReport-Bamberg 2000, 123