OLG Bamberg - Beschluß vom 25.06.1998
11 WF 75/98
Normen:
BGB § 203 Abs. 2, § 209 ; ZPO § 114, 117 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1605

OLG Bamberg - Beschluß vom 25.06.1998 (11 WF 75/98) - DRsp Nr. 1999/1147

OLG Bamberg, Beschluß vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 11 WF 75/98

DRsp Nr. 1999/1147

1. Die Einreichung eines ordnungsgemäß begründeten und vollständigen Prozeßkostenhilfegesuchs hemmt die Verjährung nach § 203 Abs. 2 BGB. Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift ist eine Partei durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert, wenn sie am Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist infolge Armut keine Klage erheben kann, aber spätestens in diesem Zeitpunkt das zur Behebung des Hindernisses notwendige Prozeßkostenhilfeverfahren durch ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch eingeleitet hat. Die Hemmung dauert an, bis die arme Partei nach der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag bei angemessener Sachbehandlung in der Lage ist, ordnungsgemäß Klage zu erheben. 2. Bezüglich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügt die Bezugnahme auf die im Parallelverfahren vor der gleichen Abteilung des Amtsgerichts eingereichten Unterlagen, aufgrund derer in der Parallelsache bereits Prozeßkostenhilfe bewilligt war. Einer zusätzlichen Versicherungen, an den wirtschaftlichen Verhältnissen habe sich nichts geändert, bedarf es nicht.

Normenkette:

BGB § 203 Abs. 2, § 209 ; ZPO § 114, 117 Abs. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1605