OLG Bamberg - Beschluss vom 26.05.1999 (7 WF 78/99) - DRsp Nr. 2000/4048
OLG Bamberg, Beschluss vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 7 WF 78/99
DRsp Nr. 2000/4048
1. Das Maß des einem Kind zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach § 1610 Abs. 1BGB grundsätzlich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Diese leitet sich auch bei bereits über eigene Einkünfte verfügende Auszubildende in der Regel von derjenigen ihrer Eltern ab, so dass der Lebensbedarf eines Kindes vermögender Eltern durchaus im Einzelfall über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehen kann. 2. Dies führt aber nicht generell und zwangsläufig zu einem Unterhaltsanspruch in einer Höhe, die eine Lebensgestaltung entsprechend der Lebensführung des auf Barunterhalt in Anspruch genommenen Elternteils ermöglicht.
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