OLG Bamberg - Beschluss vom 30.01.2023
7 UF 190/22
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 435/22

OLG Bamberg - Beschluss vom 30.01.2023 (7 UF 190/22) - DRsp Nr. 2023/16805

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 7 UF 190/22

DRsp Nr. 2023/16805

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 31.08.2022 in Ziffer 1 abgeändert wie folgt:

In Abänderung des im Verfahren AG Coburg 3 F 676/20 am 10.11.2020 abgeschlossenen Vergleichs hat die Antragstellerin das Recht und die Pflicht, Umgang mit dem gemeinsamen Kind B. zu pflegen an jedem zweiten Wochenende von Freitag um 17.00 Uhr bis Sonntag um 15.00 Uhr, erstmals am 23.09.2022.

2.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die seit Februar 2018 getrennt lebenden Eltern des ehelich geborenen, inzwischen 14 Jahre 4 Monate alten Kindes B.

Seit September 2020 lebt B. im Haushalt ihres Vaters in X. (Landkreis Y). Über das Recht der Antragstellerin zum Umgang hatten sich die Eltern im Verfahren AG Coburg 3 F 676/20 am 10.11.2020 wie folgt geeinigt:

Die Antragstellerin hat das Recht und die Pflicht, Kindesumgang mit dem gemeinsamen Kind B., geboren am ..., jeweils zweiwöchentlich in der Zeit von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, erstmals ab 13.11.2020, auszuüben.

Die Antragstellerin verpflichtet sich, das Kind vom Antragsgegner abzuholen und zum Antragsgegner zurückzubringen.