I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Endurteils des Amtsgerichts -Familiengerichts- Schweinfurt vom 2. April 2001 (Bl. 56 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Ergänzend ist festzustellen, dass entgegen den Ausführungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils der Beklagte mit Schreiben vom 18.1.2001 aufgefordert wurde, Kindesunterhalt zu bezahlen. Der Beklagte besitzt einen qualifizierten Hauptschulabschluss, eine Lehre als Rohrleitungsbauer und ist Meister im Handwerkmetallbau. Außerdem ist er Schweißtechniker und Fachlehrer im Fach Schweißtechnik. Seine nunmehrige Ehefrau ist nicht berufstätig und bezieht seit Januar 2005 monatlich 420,-- Euro Arbeitslosengeld.
Der Beklagte wendet sich gegen das Urteil.
Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Schweinfurt vom 6. Dezember 2004 den Beklagten zu verurteilen, z.Hd. der gesetzlichen Vertreterin an die Kläger zu 1) bis 3)
1. ab Januar 2005 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 27 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1 Regelbetragsverordnung sowie
2. für den Zeitraum Januar 2001 bis einschließlich Dezember 2004, z.Hd. der gesetzlichen Vertreterin rückständigen Kindesunterhalt für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) in Höhe von jeweils 3.098,07 Euro und für den Kläger zu 3) in Höhe von 2.911,19 Euro zu zahlen.
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