OLG Bamberg - Urteil vom 25.11.1999
2 UF 124/99
Normen:
BGB § 1569 ; ZPO § 254, § 263, § 264 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 91
OLGR-Bamberg 2000, 84
OLGReport-Bamberg 2000, 84

OLG Bamberg - Urteil vom 25.11.1999 (2 UF 124/99) - DRsp Nr. 2000/4039

OLG Bamberg, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 2 UF 124/99

DRsp Nr. 2000/4039

1. Stellt der Unterhaltsberechtigte in der Berufungsinstanz seinen bisher gestellten bezifferten Leistungsantrag (hier: auf nachehelichen Unterhalt) in eine Stufenklage mit nunmehr unbeziffertem Leistungsantrag um, so handelt es sich um eine Klageänderung, der der Unterhaltsverpflichtete zustimmen oder die das Gericht als zweckdienlich erachten muss. 2. Entscheidendes Kriterium für die Sachdienlichkeit ist die Möglichkeit, unter Verwertung des bisherigen Prozessstoffs den Streit endgültig beizulegen und einen neuen Prozess zu vermeiden, wobei in zweiter Instanz auch im Hinblick auf den dann eintretenden Instanzverlust eine strengere Prüfung veranlasst ist (hier: Sachdienlichkeit verneint, da bisher mangels erteilter Auskunft ein verwertbarer Prozessstoff in Form eines detaillierten Vortrags der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vorlag).