OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2014
10 UF 192/13
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 418/12

OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2014 (10 UF 192/13) - DRsp Nr. 2014/4127

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen 10 UF 192/13

DRsp Nr. 2014/4127

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Juli 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Minderjährige M... B... wurde am ....3.2005 geboren. Alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge war die Mutter, bei der M... vor seiner Aufnahme in die Wohneinrichtung "K...l" im Mai 2012 lebte. Sein Halbbruder P..., geboren am ....12.1992, hat eine eigene Wohnung in .... Die nicht miteinander verheirateten Eltern leben getrennt. Der Vater hat zu M... derzeit keinen Kontakt.

M... war bereits vom 19.12.2007 bis zum 3.2.2009 in einer Pflegefamilie untergebracht und lebte vom 23.12.2009 bis zum 14.2.2011 in Heimerziehung.

Seit August 2011 besucht M... die L...-Grundschule in .... Im Februar 2012 teilte die Schule dem Jugendamt mit, dass M... wiederholt verspätet zur Schule gebracht werde und auch häufiger ganz fehle. Aus der Nachbarschaft wurde etwa in demselben Zeitraum mitgeteilt, dass es Feiern bei der Mutter oder deren Nachbarn gebe und M... bis Mitternacht wach sei. Der Fahrdienst für den Schulbesuch berichtete am 10.5.2012, dass die Mutter morgens alkoholisiert gewesen sei. Die Schule berichtete, dass sie M... wiederholt nicht geweckt und auf die Einnahme seines Medikaments, das er wegen einer ADHS nehmen müsse, nicht geachtet habe.