OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.07.2014
13 UF 245/13
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 189/13

OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.07.2014 (13 UF 245/13) - DRsp Nr. 2014/12051

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 13 UF 245/13

DRsp Nr. 2014/12051

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 22. Oktober 2013 abgeändert:

Nr. II der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.785,68 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin und der Antragsgegner streiten um die Wirksamkeit eines während des laufenden Scheidungsverfahrens vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs.

I.

1. Die 1969 geborene Antragstellerin und der 1965 geborene Antragsgegner waren seit 1987 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Das jüngere, 1997 geborene wohnt im Haushalt der Antragstellerin. Das ältere, 1989 geborene hat den Haushalt der Eltern verlassen.

Die Familie zog in den 1990er Jahren von Kasachstan nach Deutschland. Die Antragstellerin arbeitete nach staatlicher Anerkennung einer absolvierten Qualifizierung als Erzieherin. Der Antragsgegner, ein gelernter Elektroinstallateur, arbeitete als Hilfsarbeiter und im Bewachungsgewerbe und war zeitweise arbeitslos.