OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2013
13 UF 258/11
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 246/11

OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2013 (13 UF 258/11) - DRsp Nr. 2013/5400

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2013 - Aktenzeichen 13 UF 258/11

DRsp Nr. 2013/5400

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 23.11.2011 - 6 F 246/11 - abgeändert:

Nr. 2.3. des Tenors erhält folgende Fassung:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners aus der privaten Rentenversicherung mit der Versicherungsnummer 3... bei der A... L... AG zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.471,33 € nach Maßgabe der Teilungsordnung für Lebensversicherungen der privaten Altersversorgung, Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen zur privaten Altersversorgung aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung), bezogen auf den 31.05.2011, übertragen.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin, die Antragstellerin und der Antragsgegner je ein Drittel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die weiter Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die interne Teilung bei ihr bestehender Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung, die teilweise zur Sicherung an die weitere Beteiligte zu 2. abgetreten sind.