OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2014
10 UF 190/13
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1792
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 379/13

OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2014 (10 UF 190/13) - DRsp Nr. 2014/4126

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 10 UF 190/13

DRsp Nr. 2014/4126

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 10. Juli 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit der Tochter Z... wie folgt zusammen zu sein:

Alle drei Wochen am Freitagnachmittag von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr und am Samstagvormittag von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr, erstmals am 14. und 15. März 2014.

2. Der Umgang beginnt am Freitag am Haupteingang der Bahnhofspassage in B.... Die Mutter übergibt das Kind dem Vater zu Beginn des jeweiligen Besuchs pünktlich. Der Vater nimmt das Kind entgegen. Am Ende der jeweiligen Besuchszeiten bringt der Vater das Kind pünktlich zum Haupteingang der Bahnhofspassage zurück, wo die Mutter es entgegennimmt.

Der Umgang beginnt am Sonnabend am Jugendclub "F...",. Die Mutter übergibt das Kind dem Vater zu Beginn des jeweiligen Besuchs pünktlich. Der Vater nimmt das Kind entgegen. Am Ende der jeweiligen Besuchszeiten bringt der Vater das Kind pünktlich zum Jugendclub "F..." zurück, wo die Mutter es entgegennimmt.

3. Der Umgang findet bis einschließlich zum 9. August 2014 begleitet statt. Mit der Umgangsbegleitung wird die Kinder-, Jugend- und Seniorenhilfe in B... gGmbH, betraut. Die Mutter ist berechtigt, bis zum 9. August 2014 während des Umgangs anwesend zu sein.