OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2000
9 UF 9/99
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 2, § 1587b Abs. 1, § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 891
MDR 2000, 522
NJW-RR 2000, 1025
OLGR-Brandenburg 2000, 123
OLGReport-Brandenburg 2000, 123

OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2000 (9 UF 9/99) - DRsp Nr. 2001/3563

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2000 - Aktenzeichen 9 UF 9/99

DRsp Nr. 2001/3563

1. Nach §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587a BGB sind bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs alle Anrechte auszugleichen, die der Versorgung wegen Alters oder Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit dienen. Hierzu zählen auch Anrechte, die aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zur Bewertung der Kindererziehungszeiten erworben wurden. 2. Anrechte aus einer Kindererziehung genießen kein aus dem System des Rentenrechts herausgelöste Stellung. Vielmehr sollen mit ihnen Unterschiede in der sachlichen Behandlung dieser Zeiten gegenüber sonstigen rentenrechtlichen Versicherungszeiten beseitigt werden. 3. Es erscheint darüber hinaus auch nicht unbillig, die unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erworbenen Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen. Mit den Kindererziehungszeiten im Rentenrecht wird ein Ausgleich für die aus der Kindererziehung folgenden Einkommenseinbußen geschaffen. Der die Kindererziehung ausübende Ehegatte wird damit annähernd so gestellt, als wenn er während der Zeit der Kindererziehung tatsächlich Einkommen bezogen und durch die Abführung entsprechender Rentenversicherungsbeiträge Rentenanwartschaften erworben hätte. Letztere wären zweifellos in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 2, § 1587b Abs. 1, § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 891
MDR 2000, 522