1. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG nicht entspricht.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 28. September 2023 gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 12. Oktober 2023, eingegangen am selben Tage, ist in zulässiger Weise gemäß § 155c Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG eingelegt worden.
Die Beschleunigungsbeschwerde ist auch begründet. Der Ablauf des zugrundeliegenden Umgangsabänderungsverfahrens nach dem letzten Anhörungstermin am 15. Mai 2023 genügt den Anforderungen an das Beschleunigungsgebot aus § 155 Abs. 1 FamFG nicht (mehr).
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