OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.11.2023
9 WF 156/23
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 236/22

OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.11.2023 (9 WF 156/23) - DRsp Nr. 2023/14623

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2023 - Aktenzeichen 9 WF 156/23

DRsp Nr. 2023/14623

1. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG nicht entspricht.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 28. September 2023 gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 12. Oktober 2023, eingegangen am selben Tage, ist in zulässiger Weise gemäß § 155c Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG eingelegt worden.

Die Beschleunigungsbeschwerde ist auch begründet. Der Ablauf des zugrundeliegenden Umgangsabänderungsverfahrens nach dem letzten Anhörungstermin am 15. Mai 2023 genügt den Anforderungen an das Beschleunigungsgebot aus § 155 Abs. 1 FamFG nicht (mehr).