OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2019
13 UF 94/18
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 69/17

OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2019 (13 UF 94/18) - DRsp Nr. 2019/16727

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen 13 UF 94/18

DRsp Nr. 2019/16727

I. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Frist zur Begründung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 22.05.2018 - 20 F 69/17 - wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 22.05.2018 - 20 F 69/17 - wird als unzulässig verworfen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 5.000,00 €

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckbarkeit einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt zu Gunsten seines Sohnes, des Antragsgegners.

Aufgrund der 2003 errichteten Urkunde betreibt dieser die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller im Umfang von 4.858,83 €, (vgl. 15), mit einer verzinslichen Hauptforderung von 4.164,22 € wegen Unterhaltsrückständen aus den Jahren 2003 bis 2009 (vgl. 19, 21).