Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 2. November 2010 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,9924 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 15,5055 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,1301 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen.
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