OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.01.2014
9 UF 216/12
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 108/11

OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.01.2014 (9 UF 216/12) - DRsp Nr. 2014/1091

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 9 UF 216/12

DRsp Nr. 2014/1091

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 30. Oktober 2012 (Az.: 34 F 108/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind L... S..., geboren am .... Juli 2009, wird der Mutter allein übertragen.

Der Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des Kindes L... S..., geboren am ....07.2009. Sie waren nicht miteinander verheiratet. Im Herbst 2010 haben sie eine Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB abgegeben.

In der Zeit vom 01.11.2010 bis 07.04.2011 lebten die Eltern in der Wohnung des Antragstellers in P... zusammen. Während dieser Zeit wurde das Kind halbtags von einer Tagesmutter betreut. Am 08.04.2011 kehrte die Mutter mit dem Kind wieder in ihre Wohnung nach H... zurück. Die Eltern trennten sich endgültig. L... besuchte in H... zunächst die Kita "..." und seit September 2011 die Kita "T..." in der Zeit von 9 Uhr bis 14.30 Uhr.