OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2000
10 WF 9/99
Normen:
ZPO § 127 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1230 (LSe)

OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2000 (10 WF 9/99) - DRsp Nr. 2001/3642

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 10 WF 9/99

DRsp Nr. 2001/3642

1. Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO, wonach die Gründe der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch, soweit sie Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten, dam Gegner nur mit Zustimmung der armen Partei zugänglich gemacht werden dürfen, ist auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. 2. Dem Datenschutz ist im Beschwerdeverfahren dadurch Rechnung zu tragen, dass zwar ein einheitlicher Beschluss über die Beschwerde zu erlassen, die Geschäftsstelle aber konkret anzuweisen ist, welche Passagen der Begründung bei der Abschrift für den Gegner wegzulassen sind, da sie Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien enthalten.