OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2000
9 WF 189/99; 9 WF 36/00
Normen:
BRAGO § 126 Abs. 1 ; RVG § 46 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 121 Abs. 2 § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 208
FamRZ 2000, 1385
JurBüro 2000, 481
RPfleger 2000, 279
Rpfleger 2000, 279

OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2000 (9 WF 189/99; 9 WF 36/00) - DRsp Nr. 2000/8539

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 9 WF 189/99; 9 WF 36/00

DRsp Nr. 2000/8539

1. Wird der armen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Anwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet, so können sowohl die Partei als auch der Rechtsanwalt gegen die Einschränkung der Beiordnung Beschwerde einlegen. 2. In Anwaltsprozessen (hier: Scheidungssache) kann die Einschränkung nicht auf die Regelung des § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestützt werden, da die systematische Stellung dieser Vorschrift ihre Anwendung nur in Parteiprozessen erlaubt.