OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.11.2023
13 UF 103/23
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 19.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 169/22

OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.11.2023 (13 UF 103/23) - DRsp Nr. 2023/15651

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 13 UF 103/23

DRsp Nr. 2023/15651

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 19.6.2023 - 30 F 169/22 - in Ziffer 2 seines Ausspruchs abgeändert:

Das Jugendamt des Landkreises (A) wird als Ergänzungspfleger entlassen.

Zum Ergänzungspfleger für die Sorgerechtsteile Aufenthaltsbestimmungsrecht und Recht zur Antragstellung nach den sozialrechtlichen Vorschriften für den Jugendlichen R... B..., geboren am XX.XX.2008, wird das Jugendamt des Landkreises (B) bestellt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Beschwerdeführer zu 3. beanstandet seine Bestellung zum Ergänzungspfleger für den betroffenen Jugendlichen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Landkreises hat.