I.
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 26.06.2018 (Az.
Die Mutter hat das Recht und die Pflicht, mit ihrer Tochter ..., geboren am ... 2010, ab der 10. Kalenderwoche 2019 wie folgt zusammen zu sein:
1. wöchentlich am Mittwoch nach der Schule/Hort bis donnerstags zur Schule,
2. in den Sommerferien jeweils am Mittwoch der ersten (vollständigen), zweiten und dritten Ferienwoche von 10:00 Uhr bis donnerstags 10:00 Uhr,
3. in den Herbstferien jeweils am Mittwoch der ersten Ferienwoche von 10:00 Uhr bis donnerstags 10:00 Uhr,
4. in den Winterferien jeweils am Mittwoch von 10:00 Uhr bis Donnerstag 10:00 Uhr,
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