OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2019
9 UF 143/18
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1697a;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 239/17

Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts eines minderjährigen Kindes mit seiner Mutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 9 UF 143/18

DRsp Nr. 2019/3822

Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts eines minderjährigen Kindes mit seiner Mutter

Auch wenn die Kindesmutter nicht akzeptiert, dass es dem Kindeswohl entspricht, dass es bei seinem Vater aufwächst, erscheint doch eine Umgangsregelung angebracht, die Mutter und Kind ein zwangloses Zusammensein ermöglicht, ohne ständig auf die Uhr zu schauen. Daher erscheint eine Umgangsregelung angebracht, wonach die Mutter an einem Tag in der Woche das Kind von der Schule abholt und am nächsten Morgen dort wieder hinbringt.

I.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 26.06.2018 (Az. 5 F 239/17) - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - hinsichtlich Ziffer I. des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Mutter hat das Recht und die Pflicht, mit ihrer Tochter ..., geboren am ... 2010, ab der 10. Kalenderwoche 2019 wie folgt zusammen zu sein:

1. wöchentlich am Mittwoch nach der Schule/Hort bis donnerstags zur Schule,

2. in den Sommerferien jeweils am Mittwoch der ersten (vollständigen), zweiten und dritten Ferienwoche von 10:00 Uhr bis donnerstags 10:00 Uhr,

3. in den Herbstferien jeweils am Mittwoch der ersten Ferienwoche von 10:00 Uhr bis donnerstags 10:00 Uhr,

4. in den Winterferien jeweils am Mittwoch von 10:00 Uhr bis Donnerstag 10:00 Uhr,