Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 05.09.2023 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 28.627,90 €.
I.
Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die Scheidung ihrer Ehe und die Regelung von Folgesachen.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist (Bl. 361 ff.), hat das Amtsgericht die am 23.06.2007 mit dem Antragsteller geschlossene Ehe der Antragsgegnerin geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die vormalige Ehewohnung zu überlassen habe und es ihr unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten sei, diese wieder zu betreten.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 13.09.2023 beim Amtsgericht von ihr selbst per einfacher Email eingelegten Beschwerde.
Der Senat hat die Antragsgegnerin mit Verfügungen vom 29.09.2023 und 27.10.2023 auf die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde hingewiesen.
II.
Die Beschwerde unterliegt der Verwerfung als unzulässig.
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