I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der (am 8. März 2013 erlassene) Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 7. März 2013 - Az.
Vorsorglich wird klarstellend festgestellt, dass damit zugleich den vorangegangenen, am 13. Februar und 28. Februar 2013 erlassenen Beschlüssen des Amtsgerichts Oranienburg - Az. 33 F 14/13 - keinerlei Rechtswirkung mehr beizumessen ist.
Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
II. Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab dem 4. April 2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in B... bewilligt.
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