OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.04.2013
9 UF 36/13
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 14/13

OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.04.2013 (9 UF 36/13) - DRsp Nr. 2013/13774

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 9 UF 36/13

DRsp Nr. 2013/13774

I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der (am 8. März 2013 erlassene) Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 7. März 2013 - Az. 33 F 14/13 - aufgehoben, soweit das Kind F... K... betroffen ist.

Vorsorglich wird klarstellend festgestellt, dass damit zugleich den vorangegangenen, am 13. Februar und 28. Februar 2013 erlassenen Beschlüssen des Amtsgerichts Oranienburg - Az. 33 F 14/13 - keinerlei Rechtswirkung mehr beizumessen ist.

Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

II. Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab dem 4. April 2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in B... bewilligt.

Gründe: