OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.02.2020
9 UF 8/20
Normen:
VersAusglG §§ 7 ff.;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 4/19

Beschwerde in einer VersorgungsausgleichssacheBloßer Verweis auf eine notarielle VereinbarungKeine vollständige Entscheidung über die Übertragung oder Begründung von Anrechten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 9 UF 8/20

DRsp Nr. 2020/4632

Beschwerde in einer Versorgungsausgleichssache Bloßer Verweis auf eine notarielle Vereinbarung Keine vollständige Entscheidung über die Übertragung oder Begründung von Anrechten

Mit einem in der Begründung einer familiengerichtlichen Entscheidung erfolgenden bloßen Verweis auf eine notarielle Vereinbarung wird die dem Gericht obliegende (vollständige) Entscheidung über die Übertragung oder Begründung von Anrechten oder über das Absehen von solchen Anordnungen nicht getroffen.

1. Auf die Beschwerde der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz werden der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 5. Dezember 2019 (Aktz. 39 F 4/19) und das Verfahren aufgehoben, soweit der Beschluss unter Nr. 2 des Tenors den Versorgungsausgleich betrifft. Die Versorgungsausgleichssache wird an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3. Der Verfahrenswert beträgt 1.000 €.

Normenkette:

VersAusglG §§ 7 ff.;

Gründe:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Versorgungsausgleichssache.

I.

Die Beteiligten haben unter dem 21. Dezember 2018 vor dem Notar M... in B... (Urkundenrolle Nr. ... / 2018, Bl. 28 ff. HA) eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, deren Ziff. VII. Versorgungsausgleich wie folgt lautet: