OLG Brandenburg - Beschluß vom 29.06.1995 (9 WF 41/95) - DRsp Nr. 1996/22884
OLG Brandenburg, Beschluß vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 9 WF 41/95
DRsp Nr. 1996/22884
Leitet das Gericht im Rahmen eines Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs Vollstreckungsmaßnahmen ein, weil eine Partei dem Auskunftsersuchen nach § 11VAHRG keine Folge geleistet hat, so ist kein Raum für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die andere Partei, um eigene Vollstreckungsmaßnahmen durchführen möchte. Die Vollstreckung im Rahmen des Amtsverfahrens nach § 11VAHRG steht nur dem Gericht zu, eine Beteiligung der anderen Partei wäre mutwillig.