OLG Braunschweig - Beschluß vom 19.01.1999 (2 UF 73/98) - DRsp Nr. 1999/9638
OLG Braunschweig, Beschluß vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 2 UF 73/98
DRsp Nr. 1999/9638
Eine Folgesache elterliche Sorge im Verbund ist nach Art. 15 § 2 Abs. 4KindRG als in der Hauptsache erledigt anzusehen, wenn im Verbund nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das am 1.7.1998 in Kraft getretene KindRG eine der Parteien beantragt hat, daß ihm das Familiengericht allein die elterliche Sorge überträgt.Ist nach § 1672BGB (a.F.) einem Elternteil die elterliche Sorge übertragen worden, so ist eine Abänderung dieser Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 1696BGB möglich.