Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Beurteilung des Familiengerichts, das eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung der von der Klägerin errechneten Unterhaltsansprüche festgestellt hat.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte der Klägerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes Ehegattentrennungsunterhalt und für das gemeinsame Kind Kindesunterhalt schuldet. Soweit er Leistungsunfähigkeit geltend machen will, trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er auch unter den gebotenen Anstrengungen zur Erhaltung und Stärkung seiner Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Unterhaltszahlungen zu erbringen.
Der Beklagte kann sich gegenüber den Unterhaltsbegehren der Klägerin im Hinblick auf berufsbedingte Aufwendungen lediglich auf einen pauschalierten Betrag von 5 % berufen. Angesichts des zwischen den Parteien unstreitigen Einkommens von etwa monatsdurchschnittlich 1.350,00 EUR verbleiben nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen 1.282,50 EUR, so dass unter Beachtung des Selbstbehalts von 840,00 EUR eine Leistungsfähigkeit des Beklagten für die eingeklagten Unterhaltsbeträge besteht.
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