OLG Braunschweig - Beschluß vom 28.03.2001 (2 W 49/01) - DRsp Nr. 2002/6081
OLG Braunschweig, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 2 W 49/01
DRsp Nr. 2002/6081
Die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Betreuer, der schon vor Inkrafttreten des BVormVG am 1.1.1999 zwei Jahre als Berufsbetreuer tätig war, die zur Vergütung anstehende Sache aber erst nach Inkrafttreten des BVormVG übernommen hat. Dabei ist die Gewährung der höheren Übergangsvergütung unabhängig davon, ob der Berufsbetreuer von der Möglichkeit einer Nachqualifizierung Gebrauch macht oder nicht.