OLG Braunschweig - Beschluss vom 28.06.1999
2 WF 102/99
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 287

OLG Braunschweig - Beschluss vom 28.06.1999 (2 WF 102/99) - DRsp Nr. 2000/6695

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.06.1999 - Aktenzeichen 2 WF 102/99

DRsp Nr. 2000/6695

08Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe, soweit die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese unzumutbare Härte, an deren Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind, muss sich gerade auf das Eheband als solches beziehen, also auf das weiter miteinander verheiratet sein. Eine unzumutbare Härte kann sich aus Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehegatten ergeben. Eine von der Ehefrau angezeigte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung durch den Ehemann kann sich etwa dann nicht als unzumutbare Härte darstellen, wenn die Ehegatten auch nach den angezeigten Vorfällen weiter zusammen wohnen.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 287