(b) »... Die seit dem 26. 10. 1978 volljährige AntrSt. hat die Zweijahresfrist des § 1598 BGB für die Anfechtung ihrer Ehelichkeit versäumt, obschon sie nach ihrem Vorbringen erst im Oktober 1988 persönlich Kenntnis davon erlangt hat, daß der AntrG. nicht ihr Erzeuger ist. Der Beginn der Anfechtungsfrist nach § 1598 BGB setzt nicht voraus, daß das volljährige Kind Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt hat (so zutreffend OLG Köln, FamRZ 1984, 77; LG Limburg, FamRZ 1988, 207 [hier: I (167) 356 a]; Staudinger/Göppinger, BGB, 12. Aufl., § 1598 Rz. 4 ff., 7; BGB -RGRK/Böckermann, 12. Aufl., § 1598 Rz. 7; Palandt/Diederichsen, BGB, 48. Aufl., § 1598 Anm. 1; Böhmer in Maßfeller/Böhmer/Coester, Das gesamte Familienrecht, Bd. 1, § 1598 Vorbem. und Anm. 2 ..).
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