Dem Kläger wird auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 26.1.2006 Rechtsanwalt ..., beigeordnet.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Annahme des Familiengerichts liegen die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines anwaltlichen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe vor. Der Kläger hat gem. § 121 II ZPO Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch der Beklagte zwar nicht anwaltlich, aber fachkundig, nämlich durch das zum Unterhaltsbeistand bestellte Amt für Jugend und Familie, Bremerhaven, vertreten wird. Der Grundsatz der "Waffengleichheit" (§ 121 II Alt. 2 ZPO) gebietet in einem solchen Fall, auch der bisher nicht fachkundig vertretenen Partei auf Antrag im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe einen Anwalt beizuordnen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 121 Rn. 9). Dies gilt jedenfalls in - wie hier - nicht gänzlich einfach gelagerten Fällen. Es kann daher dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen der Alt. 1 des § 121 II ZPO (Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich) vorliegen (grundsätzlich für Unterhaltsprozesse bejahend Zöller/Philippi, aaO.., Rn. 7).
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